AWV Meldungen – schnell, sicher, unkompliziert.

Vermeiden Sie Bußgelder und unnötige Risiken. Wir übernehmen Ihre AWV-Meldungen, prüfen versäumte Pflichten und begleiten Sie bei Nachmeldungen – rechtssicher, effizient und sofort einsatzbereit.
Von Steueberatern und Rechtsanwälten empfohlen
200+

zufriedene Kunden

>2500

monatliche Meldungen

4+ Jahre

AWV-Expertise

Warum Sie AWV-Meldungen niemals ignorieren sollten

Jede Überweisung aus oder ins Ausland über 50.000 € muss gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Wenn Sie das versäumen, riskieren Sie empfindliche Bußgelder von bis zu 30.000 € – selbst bei Unwissenheit.

Haben Sie Meldungen vergessen, ist eine bloße Nachmeldung oft nicht ausreichend. In vielen Fällen kommt es auf eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 AWG an – solange die Behörde noch keine Kenntnis hat.

⚠️ Bis Ende 2024 lag die Meldegrenze bei 12.500 €. Für die letzten 3 Jahre besteht weiterhin eine Meldepflicht.

Hohe Bußgelder vermeiden
Verspätete oder fehlende Meldungen können Sie mehrere zehntausend Euro kosten.
Rechtliche Sicherheit
Erfüllen Sie Ihre Pflichten nach Außenwirtschaftsverordnung lückenlos.
Keine komplizierte Bürokratie
Wir übernehmen den gesamten Prozess der AWV-Meldung für Sie.
Selbstanzeige prüfen
Bei versäumten Meldungen gilt es, Nachmeldung und strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 AWG sauber zu unterscheiden.
Ihr Vorteil mit uns

Was uns zur ersten Wahl für AWV-Meldungen macht

Mit modernen Prozessen und praxisnaher Beratung sorgen wir dafür, dass Ihre AWV-Pflichten stressfrei und fristgerecht erfüllt werden.

Rechtssicher beraten

Wir kennen jede Vorschrift – und übersetzen sie in klare Handlungsempfehlungen.

Schnell & zuverlässig

Kurze Reaktionszeiten und strukturierte Abläufe – damit keine Frist versäumt wird.

Automatisierter Prozess

Dokumente sicher hochladen, schnelle Bearbeitung und einen festen Ansprechpartner

Persönliche Betreuung

Feste Ansprechpartner begleiten Sie vom Erstgespräch bis zur Umsetzung.

So funktioniert’s

In 4 Schritten zur sicheren AWV-Meldung

Kein Papierkram, keine komplizierten Formulare – für Sie machen wir den Prozess einfach, transparent und zuverlässig.
1

Erstgespräch

Sie schildern uns kurz Ihr Anliegen. Wir klären gemeinsam, welche Informationen und Unterlagen benötigt werden.

2

Analyse

Wir prüfen, wie viele AWV-Meldungen für Sie erforderlich sind, und identifizieren mögliche Risiken.

3

Registrierung

Wir übernehmen für Sie die Anmeldung bei der zuständigen Stelle, damit Ihre Meldungen reibungslos eingereicht werden können.

4

Umsetzung & Abschluss

Wir starten sofort mit der Einreichung und begleiten Sie bis zur erfolgreichen Meldung.

Jetzt beauftragen
§ 22 AWG · Selbstanzeige
Versäumte AWV-Meldungen?

Strafbefreiende Selbstanzeige – solange noch Handlungsspielraum besteht

Versäumte AWV-Meldungen können mit Bußgeldern bis 30.000 € nach § 19 AWG geahndet werden. Entscheidend ist, ob Sie nur nachmelden oder die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 22 AWG erfüllen.

Wir prüfen Ihre Zahlungen, empfehlen das passende Vorgehen und begleiten Sie Schritt für Schritt – vertraulich, strukturiert und so früh wie möglich.

Aus eigenem Antrieb
Handeln Sie, bevor die Bundesbank aktiv wird – nicht erst als Reaktion auf ein behördliches Schreiben.
Alles erfassen
Sämtliche betroffenen Zahlungen und Zeiträume müssen in die Anzeige – sonst kann der Schutz entfallen.
Rechtzeitig handeln
Sobald die Behörde Ermittlungen aufnimmt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel nicht mehr möglich.
Nachmeldung reicht nicht
Verspätetes Einreichen bei der Bundesbank behebt den Formalfehler – schützt aber nicht automatisch vor Bußgeld.
Vertrauen ist kein Zufall

Warum Unternehmen auf unsere Expertise setzen

Von individuellen Beratungsleistungen für den Privatkunden bis hin zu maßgeschneiderten Lösungen für international agierende Konzerne – unsere Kunden schätzen unsere praxiserprobte Beratung.
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Maximilian Schuster
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100% Transparente Kosten

Unser faires Preismodell

79 € pro Monat + 12 € pro Meldung

Unsere Leistungen in Kürze: ✔ Den kompletten Registrierungsprozess bei der Deutschen Bundesbank ✔ Monatliche Prüfung Ihrer Unterlagen ✔ Erkennung aller melderelevanten Vorgänge ✔ Einen festen Ansprechpartner für all Ihre Fragen ✔ Automatische Nullmeldung ohne Zusatzkosten, wenn keine Meldung erforderlich ist
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Ob erste Fragen oder konkreter Beratungsbedarf – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Eine AWV-Meldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldung von Zahlungen aus oder ins Ausland an die Deutsche Bundesbank. Meldepflichtig sind Unternehmen und Privatpersonen, wenn der Betrag über der gesetzlichen Grenze liegt.

Ja. Wir behandeln Ihre Daten absolut vertraulich und nutzen sie ausschließlich für die gesetzlich vorgeschriebene AWV-Meldung an die Deutsche Bundesbank. Die Übertragung erfolgt über verschlüsselte Verbindungen (SSL/TLS), und Ihre Unterlagen werden auf sicheren Servern gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

Aktuell besteht eine Meldepflicht, wenn Sie Zahlungen von oder ins Ausland erhalten oder leisten, die insgesamt über 50.000 € pro Transaktion liegen. Wichtig: Für die letzten drei Jahre gilt rückwirkend noch die frühere Grenze von 12.500 €, weshalb auch ältere Transaktionen meldepflichtig sein können – unabhängig vom Verwendungszweck.

Mit der neuen Regelung sind Kryptowerte nun meldepflichtig. Das bedeutet, dass alle Übertragungen von Kryptowährungen verbindlich als Zahlungen eingestuft werden, was eine Meldeverpflichtung mit sich bringt. Personen, die in der Vergangenheit ihre Krypto-Transaktionen nicht gemeldet haben, sollten jetzt handeln.

Bei einer Nachmeldung reichen Sie eine versäumte AWV-Meldung bei der Bundesbank nach – der Formalfehler ist damit behoben, ein Bußgeldverfahren aber nicht automatisch ausgeräumt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 AWG ist ein gesonderter Rechtsakt mit eigener Wirkung, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir übernehmen für Sie die komplette Abwicklung: von der Registrierung bei der Deutschen Bundesbank über die monatliche Prüfung Ihrer Unterlagen bis hin zur fristgerechten Einreichung der Meldungen – inklusive Nullmeldungen.

Die AWV-Meldung erfolgt elektronisch über das Meldeportal der Deutschen Bundesbank. Die Meldung muss spätestens am siebten Kalendertag des Folgemonats der Transaktion vorliegen.

Sobald Sie versäumte Meldungen erkennen und die Bundesbank noch nicht selbst ermittelt. Dann kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 AWG in Betracht kommen – vorausgesetzt, alle betroffenen Vorgänge werden vollständig und rechtzeitig offengelegt. Verjährung nach drei Jahren ist möglich, kann aber durch behördliche Schritte unterbrochen werden.

Beispiele für AWV-Meldungen ⬇

Ja, wenn Ihr Aktiendepot von einer ausländischen Bank verwaltet wird, sind Ihre Transaktionen, wie Käufe und Verkäufe von Wertpapieren sowie der Erhalt von Dividenden, meldepflichtig. Dies gilt besonders dann, wenn die Beträge die Meldegrenze überschreiten.

Beispiel: Klaus hat sein Aktiendepot bei einer schweizerischen Bank. Er kauft Wertpapiere im Gesamtwert von 150.000 € und erhält Dividenden von 50.000 €.

Ja, wenn die Transaktion die Meldegrenze überschreitet und einer der Beteiligten im Ausland lebt.

Beispiel: Herr Mustermann lebt in Deutschland und überweist 50.000 € an seine Schwester, die in Spanien lebt, für den Kauf ihres Autos. Diese Zahlung ist meldepflichtig, da die Empfängerin im Ausland lebt und die Summe über der Meldegrenze liegt.

Zahlungen für Dienstleistungen, die im Ausland erbracht wurden und die Meldegrenze überschreiten, sind meldepflichtig.

Beispiel: Dirk aus Deutschland beauftragt ein Architektenbüro in Frankreich für Baupläne und überweist 60.000 €. Diese Zahlung ist meldepflichtig, da sie für eine Dienstleistung im Ausland erfolgt.

Ja, bei Überweisungen für den Kauf von Immobilien im Ausland müssen AWV-Meldungen gemacht werden, wenn die Meldegrenze überschritten wird.

Beispiel: L erwirbt ein Ferienhaus in Griechenland und überweist 100.000 € an den Verkäufer. Diese Transaktion ist meldepflichtig, da sie einen Immobilienkauf im Ausland betrifft und über der Meldegrenze liegt.

Ja, wenn die Überweisung der Studiengebühren die Meldegrenze überschreitet, ist sie meldepflichtig.

Beispiel: Marleen, eine Studentin in Deutschland, überweist 50.000 € an eine Universität in Großbritannien für ihre Studiengebühren. Diese Zahlung ist meldepflichtig, da sie ins Ausland geht und über der Meldegrenze liegt.