AWV-Meldungen für Unternehmen – rechtssicher und fristgerecht.

Ob laufende Meldepflichten, Transaktionsprüfungen oder versäumte Meldungen: Wir übernehmen Ihre AWV-Meldungen und begleiten Sie bei Nachmeldungen und strafbefreienden Selbstanzeigen – strukturiert, vertraulich und termingerecht.
Vertrauen von CFOs, Steuerberatern und M&A-Beratern
50.000 €

Meldegrenze pro Vorgang

30.000 €

Bußgeld pro Verstoß

3 Jahre

rückwirkende Prüfpflicht

Wenn AWV-Themen die Transaktion bremsen

In laufenden Verkaufs- oder Kaufprozessen tauchen AWV-Fragen immer häufiger auf: fehlende Meldungen für Zahlungen mit Auslandsbezug aus früheren Perioden.

Ohne belastbare Unterlagen verlangen Käufer und Berater Aufklärung – der Fahrplan wird enger, obwohl das Kerngeschäft eigentlich steht. Viele Fälle lassen sich mit strukturierter Aufarbeitung in wenigen Wochen bereinigen.

⚠️ Bis Ende 2024 galt eine Meldegrenze von 12.500 €. Für die letzten drei Jahre bleibt diese Schwelle rückwirkend relevant.

AWV in der Transaktionsprüfung
Käufer erwarten Nachweise zu grenzüberschreitenden Meldungen – fehlende Unterlagen verzögern den Prozess.
Haftung der Geschäftsführung
Meldepflichten können auch nach dem Verkauf gegen die handelnde Person geltend gemacht werden.
Selbstanzeige vor Abschluss
Unter bestimmten Voraussetzungen kann § 22 AWG Bußgelder abwenden – wenn rechtzeitig und vollständig gehandelt wird.
Lücken schließen
Wir ermitteln offene Vorgänge und bereiten fehlende Meldungen strukturiert für die Bundesbank vor.
Meldepflichtige Positionen

Was beim Unternehmensverkauf meldepflichtig ist

Die AWV-Meldepflicht nach § 67 AWV erfasst grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 €. Im M&A-Kontext sind insbesondere diese Positionen relevant:

Kaufpreiszahlungen

Zahlungen im Zusammenhang mit einem Verkauf – ob Anteils- oder Asset-Deal – können unter § 67 AWV meldepflichtig sein, sobald ein Auslandsbezug und die Schwelle erreicht sind.

Lizenz- & Managementfees

Royalty-, Lizenz- und Managementvergütungen an verbundene Gesellschaften im Ausland erzeugen oft wiederkehrende Meldepflichten über mehrere Geschäftsjahre.

Intercompany-Darlehen

Finanzierungs- und Gesellschafterdarlehen mit Auslandsbezug und Laufzeiten über zwölf Monate gehören zu den Vorgängen, die in Transaktionen häufig übersehen werden.

Beteiligungen & Bilanzpositionen

Zusätzlich zu Zahlungsmeldungen können Beteiligungen (§ 64 AWV) sowie größere Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten (§ 66 AWV) gemeldet werden müssen.

Unser Vorgehen

In 4 Schritten zur AWV-Sicherheit vor Closing

Ob proaktive Prüfung vor der Due Diligence oder Soforthilfe nach Entdeckung einer Lücke – wir strukturieren den Prozess so, dass Ihre Transaktion nicht am Compliance-Thema scheitert.
1

Erstgespräch & DD-Check

Sie schildern die Transaktionssituation. Wir klären, welche Unterlagen und Zeiträume geprüft werden müssen.

2

Lückenanalyse

Wir prüfen, welche AWV-Meldungen fehlen oder verspätet sind – inklusive rückwirkender Perioden und aller meldepflichtigen Vorgänge.

3

Nachmeldung & Selbstanzeige

Wir prüfen fehlende Meldungen, bereiten vollständige Nachmeldungen vor und begleiten das Vorgehen nach § 22 AWG – abgestimmt auf Ihren Transaktionsprozess.

4

Closing-sicher abschließen

Das AWV-Thema ist dokumentiert und geklärt – der Käufer erhält die nötige Sicherheit, Ihr Zeitplan bleibt im Lot.

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§ 22 AWG · Selbstanzeige
Versäumte Meldungen im Unternehmen

Strafbefreiende Selbstanzeige vor Vertragsabschluss

Werden in einer Transaktionsprüfung offene AWV-Meldungen sichtbar, genügt häufig keine einfache Nachreichung bei der Bundesbank. Unter den Voraussetzungen des § 22 AWG kann eine strafbefreiende Selbstanzeige Bußgelder bis 30.000 € pro Verstoß abwenden.

Wir strukturieren betroffene Vorgänge, bereiten das Vorgehen vor und begleiten Sie bis zur belastbaren Dokumentation – abgestimmt mit Ihrem Transaktions- und Beratungsteam.

Eigene Initiative
Die Anzeige muss aus dem Unternehmen heraus erfolgen – nicht erst als Antwort auf Prüfungen oder Anfragen Dritter.
Alle Perioden offenlegen
Betroffene Geschäftsjahre und Vorgänge müssen vollständig dargestellt werden – Lücken gefährden die Wirkung der Anzeige.
Vor behördlicher Kenntnis
Sobald Ermittlungen laufen oder der Verstoß extern dokumentiert ist, kann der Schutz des § 22 AWG entfallen.
Mehr als Nachmeldung
Allein nachträglich einzureichen reicht oft nicht – ohne § 22 AWG bleibt Bußgeld-Risiko bestehen.
Vertrauen ist kein Zufall

Was Unternehmen und Berater über uns sagen

Von der laufenden Meldebetreuung bis zur Soforthilfe in laufenden Transaktionsprozessen – unsere Kunden schätzen unsere praxisnahe, verlässliche AWV-Expertise.
5.00
Maximilian Schuster
CFO, mittelständisches Industrieunternehmen
5.00
Sebastian Langer
Geschäftsführer, international tätige GmbH
5.00
Katharina Fuchs
Leiterin Finanzen & Controlling
5.00
Olaf Ritter
Geschäftsführer, Exportunternehmen
5.00
Dr. Jonas Heinemann
M&A-Berater
Transparente Kosten

Laufende Betreuung & Transaktionspakete

79 € pro Monat + 12 € pro Meldung

Laufende Betreuung für Unternehmen mit regelmäßigen AWV-Pflichten: ✔ Registrierung bei der Deutschen Bundesbank ✔ Monatliche Prüfung aller Zahlungsströme ✔ Erkennung meldepflichtiger Vorgänge (§ 67, § 64, § 66 AWV) ✔ Fester Ansprechpartner für Buchhaltung und M&A-Team ✔ Nullmeldung ohne Zusatzkosten, wenn keine Meldung erforderlich ist Für Transaktionsfälle und DD-Soforthilfe erstellen wir individuelle Angebote.
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UNVERBINDLICH ANFRAGEN

AWV-Thema in der Transaktion?

Ob Due-Diligence-Vorbereitung, fehlende Nachmeldungen oder laufende Meldepflichten – wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Diskret und unverbindlich.

Telefon

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FAQ

Häufige Fragen für Unternehmen & Transaktionen

Immer mehr Käufer und Transaktionsberater prüfen, ob Zahlungs- und Bestandsmeldungen nach AWV vollständig dokumentiert sind. Fehlende Nachweise gelten schnell als offener Prüfpunkt – unabhängig davon, ob es sich um strategische oder finanzielle Investoren handelt.

Typisch sind Zahlungen mit Auslandsbezug über 50.000 € (§ 67 AWV), laufende Konzern- und Lizenzströme, Darlehen mit längerer Laufzeit sowie Bestands- und Beteiligungsmeldungen nach § 64, § 65 und § 66 AWV. Entscheidend ist die konkrete Struktur des Zielunternehmens.

Die Bundesbank erwartet, dass meldepflichtige Vorgänge ordnungsgemäß erfasst werden. Verantwortliche Personen können auch nach einem Unternehmensverkauf noch zur Rechenschaft gezogen werden. Pro Verstoß sind Bußgelder bis 30.000 € nach § 19 AWG möglich.

Entdeckte Lücken werden in Verhandlungen oft als Risiko eingeordnet – mit Nachforderungen, Nachverhandlungen oder verzögertem Abschluss. Je nach Vertragsgestaltung können Regress- oder Freistellungsthemen relevant werden. Frühzeitige Aufarbeitung reduziert dieses Risiko deutlich.

Ja, solange die zuständige Stelle noch nicht selbst ermittelt. In Transaktionen lohnt sich schnelles Handeln zwischen Erkenntnis und Vertragsabschluss. Voraussetzung sind freiwillige, vollständige und fristgerechte Schritte nach § 22 AWG.

Eine verspätete Meldung bei der Bundesbank beseitigt den Formalfehler, beseitigt aber nicht automatisch ein Bußgeldverfahren. Wer nur nachmeldet, ohne die Voraussetzungen des § 22 AWG zu prüfen, geht ein unnötiges Risiko ein.

Wir prüfen zeitnah, welche Meldungen fehlen, übernehmen die Registrierung bei der Bundesbank und reichen alle offenen Meldungen vollständig ein – abgestimmt mit Ihrem M&A- oder Steuerberatungsteam. Für laufende Meldepflichten bieten wir monatliche Betreuung mit festem Ansprechpartner.

Grenzüberschreitende Zahlungen ab 50.000 € je Vorgang sind meldepflichtig. Für ältere Perioden gilt bis Ende 2024 rückwirkend 12.500 €. Die Meldepflicht hängt nicht vom wirtschaftlichen Anlass ab – Kaufpreis, Lizenz, Darlehen oder Konzernumlage können betroffen sein.

Typische meldepflichtige Positionen im Unternehmens- und M&A-Kontext ⬇

Verkaufs- und Kaufpreiszahlungen mit Auslandsbezug können meldepflichtig sein – unabhängig davon, ob Anteile oder Vermögenswerte übertragen werden. Gleiches gilt für Zahlungen in die andere Richtung.

Internationale Konzernstrukturen mit regelmäßigen Gebühren- oder Lizenzflüssen ins Ausland erzeugen oft wiederkehrende Meldepflichten. Genau diese Positionen werden in Transaktionsprüfungen häufig nachgefordert.

Finanzierungen und Gesellschafterdarlehen mit Auslandsbezug und Laufzeit über zwölf Monate können meldepflichtig sein – besonders in Holding- und Private-Equity-Konstellationen.

Unternehmen mit Beteiligungen im Ausland müssen unter § 64 AWV unter anderem Beteiligungsquoten und Bilanzwerte melden – zusätzlich zu laufenden Zahlungsmeldungen.

Ab fünf Millionen Euro können monatliche Meldungen für Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten (§ 66 AWV) anfallen. Auslands-Tochtergesellschaften und beherrschende ausländische Gesellschafter können zusätzliche Pflichten nach § 65 AWV auslösen.